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Was sind Vereinbarungsleistungen, und was genau sind Verlangensleistungen?

In den Ablehnungsschreiben der Kostenerstatter wird gerne darauf verwiesen, dass Verlangensleistungen aufgrund der tariflichen Bedingungen nicht erstattungsfähig sind. Dies betrifft auch Leistungen, deren Vergütungshöhe mit dem Zahlungspflichtigen in einer Vereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart wurden. Aus dem Umstand, dass der Patient mit dem Zahnarzt eine solche Vereinbarung geschlossen hat, wird ein Verlangen des Patienten nach zahnmedizinisch nicht notwendigen Leistungen konstruiert und als nicht erstattungsfähige Verlangensleistung abqualifiziert.

Es müssen jedoch 2 Fallkonstellationen unterschieden werden:

  • die Vergütungshöhe für zahnmedizinisch notwendige Leistungen (gem. §1 Abs. 2 Satz 1) werden nach §2 Abs. 2 in einem Schriftstück vereinbart, das die Feststellung enthalten muss, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Diese Leistungen sollten als Vereinbarungsleistungen bezeichnet werden.
  • die Vergütungshöhe für über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehende Leistungen (gem. §1 Abs. 2 Satz 2) werden nach §2 Abs. 3 in einem Heil- und Kostenplan vereinbart. Dieser muss vor Erbringung der Leistungen erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütung sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Demzufolge können nur medizinisch nicht notwendige Leistungen als Verlangensleistungen bezeichnet werden! (z.B. Bleaching, Steinchen kleben etc.)

Im Interesse unserer Patienten sollten wir deshalb nie von Verlangensleistungen sprechen, wenn der Patient im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung höherwertige Leistungen oder Materialien wählt (z.B. in Form einer Abweichenden Vereinbarung gem. §2 Abs. 2 oder einer Mehrkostenvereinbarung für Materialien gem. der Allg. Bestimmungen des Abschnitts G der GOZ). Dies sind und bleiben Vereinbarungsleistungen, deren medizinische Notwendigkeit und zumindest teilweise Erstattungsfähigkeit außer Frage steht. Sorgen wir durch eine klare Trennung dieser Begriffe, dass die durchsichtige Argumentation der (Nicht-)Kostenerstatter ins Leere läuft!

Ein Beitrag von Dr. Martin Haas

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