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Nichterstattung bei Multibracketbehandlungen

Im Zusammenhang mit der Nichterstattung von Multibracketbehandlungen durch die Beihilfe wird von Seiten des/der Sachberarbeiters/in oftmals die Feststellung getroffen, dass die Verwendung von bspw. programmierten Brackets o.ä. „über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen“ (Wortlaut von §1 Abs. 2 Satz 2 der GOZ), damit medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen sind.

Träfe dies zu, wäre zwingend eine Vereinbarung nach §2 Abs. 3 der GOZ (für eine über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen hinausgehenden Versorgung) erforderlich, welche die Erstattungsfähigkeit der Gesamtbehandlung, auch durch die PKV,  in Frage stellt.

Die Allgemeine Bestimmung des Abschnitts G der GOZ regelt jedoch folgendes: Leistungen nach den Ziffern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten lediglich die Materialkosten für Standardmaterialien wie z.B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso  stellt der Verordnungsgeber klar, dass darüber hinausgehende Materialien unter Abzug der Standardmaterialien gesondert berechnet werden können, wenn dies mit dem Zahlungspflichtigen vorab schriftlich vereinbart und darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

In der Allgemeinen Bestimmung Abschnitt G wird jedoch keineswegs gesagt, dass die darüber hinausgehenden Materialien über die zahnmedizinisch notwendige Versorgung hinausgehen, also medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen im Sinne von §1 Abs. 2 Satz 2 bzw. §2 Abs. 3 der GOZ sind.  Die betreffenden Ziffern sind und bleiben medizinisch notwendig, wenn die Heilbehandlung insgesamt medizinisch notwendig ist. Die Allgemeine Bestimmung zum Abschnitt G differenziert nicht zwischen medizinisch notwendig oder nicht notwendig, sondern stellt  lediglich klar, unter welchen Voraussetzungen über den Standard hinausgehende Materialien berechnet werden können.
(Fälschlicherweise benennt die Beihilfe oftmals auch die Ziffer 6160 im Zusammenhang mit der Allgemeinen Bestimmung des Abschnitts G der GOZ, diese Position wird jedoch in der Allgemeinen Bestimmung nicht erwähnt.)

Korrekt gewesen wäre lediglich darauf hinzuweisen, dass gemäß der Allgemeinen Bestimmung Abschnitt G über Standardmaterialien hinausgehende Materialien nicht erstattungsfähig und damit vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragen sind, wenn dies vorher nach persönlicher Absprache vorher vereinbart worden ist.

Wir empfehlen, diese Vereinbarung im Rahmen einer Abweichenden Vereinbarung der Vergütungshöhe nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Zahlungspflichtigen zu treffen.
Ein Beitrag von Dr. Martin Haas

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