Probleme bei der Darstellung? Klicken SIe bitte hier, um die HTML-Version aufzurufen.
qr qr
banner

Lassen Sie sich nicht beirren. Die Pos. 2197 in der neuen GOZ 2012 ist neben der Pos. 6100 abzurechnen.

Der Ansatz der  neuen Position  2197 GOZ ("Adhäsive Befestigung"  ) im Zusammenhang mit der Eingliederung von Brackets gemäß 6100 GOZ  wird von den    den meisten  PKVen, teilweise auch von den Beihilfestellen   mit dem Argument beanstandet, diese Kosten seien mit der GOZ 6100 abgegolten und  daher  neben der Pos. 6100  GOZ nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Dem ist nicht zu folgen.

Richtig ist, dass bezüglich der GOZ 1988 die Auffassung vertreten wurde, dass mit der damaligen Gebührenposition 610 grundsätzlich auch die Befestigung der Brackets abgegolten war.
Mit der in der GOZ 2012 neu aufgenommene, für alle Arten adhäsiver Befestigungen betreffende Abrechnungsposition  Pos. 2197  GOZ  ist diese Auffassung nicht mehr haltbar. Die Tatsache, dass die neue GOZ die „adhäsive Befestigung“ nunmehr als eigenständig abrechenbare Leistung definiert, beruht ersichtlich auf der Tatsache, dass in den letzten Jahren im Bereich der Zahnmedizin  immer aufwändigere Adhäsiverfahren entwickelt wurden. Auf diesem Hintergrund bestand berechtigte Veranlassung, die adhäsive Befestigung ganz allgemein in einer besonderen Gebührenposition zu regeln.

Die in  der neugeschaffenen   Pos. 2197 GOZ  enthaltene Beschreibung „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“ verzichtet ausdrücklich auf eine abschließende Aufzählung der damit gegebenen Abrechnungsmöglichkeiten und hat damit die Abrechnung für weitere Formen adhäsiver Befestigungen, wie diejenige nach Position 6100 eröffnet.

Bestätigt wird diese Auffassung im Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ 2012 unter Geb.-Nr. 6100 feststellt (Stand 20.01.2012):„Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.“ Auch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg führt aus (GOZ INFORM, Stand 12/2011):„Neben der GOZ-Pos 6100 kommt die GOZ-Pos. 2197 zum Ansatz.“ Zuletzt ausführlich auch   der GOZ-Ausschuss der LZK  Baden-Württemberg in Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 12, 2012.


Gleicher Auffassung sind der Kommentar von Liebold/Raff/Wissing, Stand Februar 2012, Nr. 2197; ebenso der BDK in Post aus Berlin, 4/12, der Spitta-Kommentar wie auch der Bremer Kurzkommentar jeweils zu Pos. 6100. Doppel, Bema/GOZ, Analogaufstellung, Herne 2012 (Stand Juli 2012) zu GOÄ 2197: “abrechenbar … für die adhäsive Befestigung von Brackets.”  Auch in dem  neuesten GOZ-Praxiskommentar von Peter Esser, Vollversion, 955 S. Herne 2012, kommt dieser  in den umfangreichen Kommentierungen 2197 GOZ und 6100 GOZ ganz klar zu dem Ergebnis,  dass diese beiden Positionen zusammen abrechenbar sind (Zitat: „Die 2197 GOZ ist eine Zusatzvergütung zu allen Leistungen mit adhäsiver Befestigung“), lässt sich Ihr gegenteiliger Standpunkt nicht aufrechterhalten.

Entgegen der Meinung mancher Abrechnungsstellen: Die Abrechnung der Anbringung von Fixretainern richtet sich nach der Pos. 2698 a , die Entfernung nach der Pos. GOZ 2290 a

Der Auffassung mancher Erstattungsstellen,  die GOÄ könne im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung nicht berücksichtigt werden, ist  energisch zu widersprechen. Statt aller weiteren Ausführungen insoweit verwiesen  auf das nachfolgende
Urteil des Amtsgericht Hamburg-Barmbek 815 C 200/06 v. 13.11.08

Entscheidungsgründe - Auszug/gekürzt:

Der Klage war entsprechend der streitigen abgerechneten Position 2 x Ä2698 stattzugeben.
Die Berechtigung zur entsprechenden Abrechnung der unstreitig erbrachten Leistung ergibt sich aus § 6 I GOZ, denn die Kläger haben eine Leistung nach der Gebührenposition 2698 der GOÄ erbracht.

Es wurden in Ober- und Unterkiefer je ein festsitzender Retainer ... eingegliedert.
Diese Leistung ist nicht vom Leistungskatalog der GOZ erfasst. ....
Es handelt sich auch nicht um eine Analogieleistung, denn diese Behandlungsmethode war bei Abfassung der GOZ bereits bekannt.
Danach war weder nach einer Leistungsziffer der GOZ noch nach § 6 II GOZ im Wege der Analogiebildung, sondern nach § 6 I GOZ abzurechnen, denn die erbrachte Leistung wird durch Ziffer 2698 aus dem Abschnitt L der GOÄ erfasst.
Dass die dort aufgeführte Leistung der Kieferchirurgie zugeordnet ist, hindert die Abrechnung nicht.
Der Verweis in § 6 I GOZ schließt für die zahnärztliche Abrechnung vielmehr gerade auch diese kieferchirurgischen Leistungen ein.
Die erbrachte Leistung stimmt mit dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2698 überein und umfasst zudem einen Arbeitsvorgang und einen Arbeitsumfang, der dem unter dieser Ziffer üblicherweise abgerechneten kieferchirurgischen Eingriff ähnlich ist.
Dass die „am unverletzten Ober- und Unterkiefer angelegte und fixierte Schiene" (also der Retainer) eine andere war, als die in der Kieferchirurgie üblichen Schienen, ist gebührenrechtlich unerheblich. Der Gebührentatbestand Nr. 2698 GOÄ ist nicht auf die in der Kieferchirurgie üblichen Schienen beschränkt und deshalb der Inbezugnahme durch § 6 I GOZ zugänglich. ...


Diesem Urteil ist vollinhaltlich zuzustimmen. Die Tatsache, dass dieses Urteil zur alten GOZ ergangen ist, ist unerheblich, denn insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert. Hierauf ist in der Stellungnahme des BDK, Post aus Berlin, 4/2012 ausdrücklich hingewiesen worden. In dieser Stellungnahme ist unter Bezugnahme auf dieses Urteil ausgeführt:
 
Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers umfasst einen Arbeitsvorgang sowie Arbeitsumfang, der der Gebührenposition GOÄ 2698 aus dem Bereich der Kieferchirurgie entspricht, die Eingliederung ähnelt dem “üblicherweise abgerechneten kieferchirurgischen Eingriff“ (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.11.2008, Aktenzeichen 815 C 200/06).
Auch nach der neuen GOZ steht Kieferorthopäden der analoge Ansatz der Gebührenpositionen des Abschnitts L, IX der GOÄ offen. Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der neuen GOZ enthalten. Aus diesem Grunde ist auch künftig die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers gemäß § 6 Abs. 2 GOZ über GOÄ 2698 analog abrechnungsfähig.
Nach  oben bereits zu der Pos. 2697  GOZ   (Adhäsive Befestigung) Gesagten, fällt im Rahmen der  Eingliederung eines Fixretainers in der Regel auch die Pos. 2697  GOZ an.
Dass, die Entfernung  eines Fixretainers  nach Pos. 2290 GOZ a  abgerechnet werden kann, bedarf keiner weiteren  Vertiefung. 

Ein Beitrag von Dr. Gabriele Güde

newsletter.kfo-suedbaden.info

Copyright © 2013 kfo-suedbaden.info Alle Rechte vorbehalten. IMPRESSUM »
Wenn Sie dieses kostenlose Nesletter-Abo nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns eine E-Mail an:
newsletter@kfo-suedbaden.info